Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht käme, zumal Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genüge. Die diesbezügliche Verjährung trete jedoch nach 7 Jahren ein. Wenn der Beschwerdeführer Art. 98 lit. b StGB erwähne, verkenne er, dass mit dem Entscheid BGE 131 IV 83 die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt.