Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe. Die Erkenntnis, dass die Beschuldigten ohne Bereicherungsabsicht und ohne Vorsatz gehandelt hätten, basiere namentlich (auch) auf den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art.