Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art. 98 lit. b StGB. Schliesslich hätte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollen, wenn sie die Meinung vertrete, es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe.