__ am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Untersuchung sei nicht vollständig. Es gebe einen Verdacht auf weitere Offizialdelikte. Zudem sei die letzte strafbare Tätigkeit bei der Auszahlung des Erfinderanteils im Januar 2014 begangen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art.