Diesbezüglich sei aber bereits die Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe. Ferner könne den Beschuldigten auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Weitere Strafuntersuchungen seien nicht zu eröffnen, so weder gegen den Privatkläger selbst, wie er dies beliebt gemacht habe, noch gegen B.___ wegen Nötigung (Eintritt der Verjährung). 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung.