] und die Erfinder geschädigt worden, weil die drei Beschuldigten nicht über das nötige Know-how verfügt hätten. Aus diesen Ausführungen des Privatklägers erhelle, dass den Beschuldigten von ihm keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgeworfen werde, zumal eine solche auch nicht erkennbar sei. Vielmehr hätten sich die Beschuldigten (gemäss Vorwurf des Privatklägers) durch das Verhalten selber geschädigt. Vor diesem Hintergrund käme einzig eine Bestrafung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht. Diesbezüglich sei aber bereits die Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe.