{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDer Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt, die angebliche Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert. Anschliessend hätten sich weitere Pflichtverletzungen daraus ergeben, die sich aber – mit Ausnahme der Auszahlung im Januar 2014 – auch auf das Jahr 2005 bezogen. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschuldigten nach Art. 158 Ziff. 1 StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Art. 158 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, weshalb die Verfolgungsverjährung in 7 Jahren eintritt (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, wenn von einer allfälligen Tathandlung bis 2007 ausgegangen wird [Staatsanwaltschaft, B.___, Eingabe vom 22. September 2017 Rz 22]; lex mitior).\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht von einer verjährungsrechtlichen Einheit auszugehen, was gestützt auf Art. 71 al. 2 aStGB resp. Art. 98 lit. b StGB zu einem Verjährungsbeginn am letzten Tag der Tatausführung führen würde. Als Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bleibt nur die tatbestandliche Handlungseinheit, die vorliegt, wenn schon der Tatbestand typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. bei Raub, Misswirtschaft oder strafbarem Nachrichtendienst) oder bei der natürlichen Handlungseinheit, wo mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen, also Fälle der iterativen (Tracht Prügel) oder sukzessiven Begehung (Sprayen in darauffolgenden Nächten), nicht aber zum Beispiel bei mehreren Geldwäscheroperationen, selbst wenn sie ähnlicher Art sind und zeitlich nahe beieinanderliegen und ebenso wenig bei längerem Zeitintervall, z.B. einem Monat, dies unterbricht den Zusammenhang (Trechsel/Capus in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 98 N 4; Matthias Zurbrügg in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, vor Art. 79 N 5 f.; BGE 131 IV 83). Vorliegend kann weder von einer tatbestandlichen noch von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden, auch wenn im Januar 2014, wie der Beschwerdeführer erwähnt, noch eine Zahlung erfolgte. Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15).\nErgänzend anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen ebenfalls zu Recht kein vorsätzliches Handeln seitens der Beschuldigten sieht (sofern überhaupt der objektive Tatbestand gegeben sein könnte). Der Vorsatz müsste sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14). Inwieweit hier ein Vorsatz gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen, weder aufgrund der Aktenlage noch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selber, welcher in der Einvernahme vom 30. März 2016 zu Protokoll gegeben hatte, B.___ und der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, die Beschuldigten hätten das amerikanische Patentrecht nicht gekannt, sie hätten das Know-how nicht gehabt, sie seien unwissend gewesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Sowohl B.___ als auch C.___ haben glaubhaft ausgesagt, sie seien der Meinung gewesen, alles richtig gemacht zu haben. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass ihnen in einer weitergeführten Strafuntersuchung resp. vor Gericht ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte.\n4.3.2 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug, gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zusätzlich erwähnt. Sofern diesbezüglich überhaupt der objektive Tatbestand erfüllt sind könnte (zum Beispiel Arglist beim Betrug), ist keine Bereicherungsabsicht erkennbar.\n5. Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt, auch nicht im Hinblick auf allenfalls noch weitere Personen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\n6.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch berechtigterweise Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen)."}