{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2.2 B.___ gab am 7. Juni 2016 zu Protokoll, die [...]-Stelle der [...] habe die Patentanmeldung in den USA vorgenommen. Es habe sich um einen normalen Prozess gehandelt. An den genauen Zeitpunkt und den Text der Anmeldung könne sie sich nicht erinnern, sie wisse aber noch, dass es Schwierigkeiten gegeben habe und C.___ auch mal mitgeteilt habe, die Anmeldung eile sehr. Ihres Wissens sei der direkte Vorgesetzte von A.___ über die Patentanmeldung informiert worden. Sie selber sei nicht spezialisiert auf Patentrecht, aber bestimmt habe die [...]-Stelle festgestellt, dass die Unterschrift des Erfinders fehle. Diese Stelle kenne die Abläufe. Der Termin sei nicht wegen ihnen nicht eingehalten worden. Bezüglich der angeblichen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Declaration des US-Patentbüros, führte B.___ aus, da der Vorgesetzte des Beschwerdeführers anwesend und im Bild gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, diese sei inhaltlich korrekt.\nAuf die Reduktion der Lizenzgebühr angesprochen, meinte B.___, ihres Wissens sei nicht die Verzögerung der Anmeldung das Problem gewesen, sondern weil der Investor gemeint habe, das Patent sei weniger wert. In die Verhandlungen mit dem Investor sei sie nicht direkt involviert gewesen. Den Vertrag, der die Reduktion der Lizenzgebühr regle, könne sie nicht offenlegen, da die Verträge vertraulich seien. Sie seien aber inhaltlich korrekt. Es gebe keine Verpflichtung der Institution, die Erfinder über die vertraglichen Vereinbarungen zu informieren. Bezüglich des angeblichen Erfinderanteils, welcher nicht 40 %, sondern nur einen Drittel betragen haben solle, könne sie sagen, dass es bei der [...]schule keine generelle Regelung über die Höhe des Anteils gegeben habe. Da es der erste Fall gewesen sei, habe sie es beim Verantwortlichen für Finanzen und Personal der [...] abklären lassen. Es sei ihr gesagt worden, es müsse eine angemessene Entschädigung erfolgen, eine Prozentzahl sei aber nicht genannt worden. Nach Abschluss des Fusionsprozesses der Schulen sei dies dann im GAV der [...] geregelt worden. Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der [...]schule immer bemüht, alles recht zu machen. Ihre Vorgesetzten seien auch immer in die Prozesse involviert bzw. darüber informiert worden.\n4.2.3 C.___ führte am 8. Juni 2016 aus, die [...] habe einen Mandatsvertrag mit der [...] gehabt. In diesem Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die [...] auf die [...]-Stelle in Fragen betreffend Patente und Lizenzen zurückgreifen könne. Es habe sich damals um einen Wunsch des Investors gehandelt, dass die US-Anmeldung vorgenommen worden sei. Auftraggeber für die US-Anmeldung seien im Prinzip die [...] und der Investor gewesen. Die [...] habe dafür besorgt sein müssen, dass die Unterschriften der Erfinder vorhanden seien. Also der Arbeitgeber habe sich darum kümmern müssen, dass die Erfindung ihm gehöre. Die Anmeldung in den USA sei ein Spezialfall, weil der Erfinder primär der Eigentümer der Anmeldung sei. Wenn jetzt durch ein Arbeitsverhältnis die Eigentumsrechte rückübertragen werden müssten, müsse der Erfinder eine sog. Rückübertragungserklärung unterzeichnen. Wahrscheinlich hätten sie bemerkt, dass die Unterschrift von A.___ noch fehle, weshalb sie sich an die [...] gewandt hätten. Dieser ganze Anmeldeprozess habe bis dato nie ein Problem ergeben.\nDie sog. Lizenzgebühren-Reduktion sei eine Kompromisslösung gewesen zwischen der [...], A.___ und dem Investor. Bezüglich eines angeblichen Geheimvertrags zwischen dem US-Patentbüro und der [...]-Stelle/[...] sei das Angestelltenverhältnis zu sehen; er habe A.___ oft versucht zu erklären, dass der Arbeitgeber mit seiner Erfindung eigentlich machen könne, was er wolle. Der erwähnte Erfinderanteil von 40 % sei nur ein Vorschlag an die [...] gewesen, weil es bei der [...] so gewesen sei. Wie es die [...] schliesslich gemacht habe, wisse er nicht. Er sei in keinem Rechtsgeschäft mit A.___ gestanden.\n4.2.4 D.___ gab am 9. Juni 2016 zu Protokoll, C.___ sei sein Chef gewesen. Er könne nicht sagen, weshalb A.___ in die Vertragsverhandlungen bei der Patentanmeldung nicht miteinbezogen worden sei, weil er selber auch nicht miteinbezogen worden sei. Es könne sein, dass es Sonderwünsche von Seiten des Investors oder Vertragspartners gegeben habe. Er habe noch schwach in Erinnerung, dass es ein Problem gegeben habe. Worin das aber bestanden habe, wisse er nicht mehr. Es sei so, dass die Erfindung automatisch dem Arbeitgeber gehöre. Weshalb die Unterschrift von A.___ gefehlt habe, könne er nicht sagen. Das sei eine Sache zwischen ihm und der [...]. Die Patentanmeldung sei bei ihnen standardmässig abgelaufen. Im Weiteren konnte D.___ keine Aussagen machen. Bezüglich des Erfinderanteils führte er auch aus, die erwähnten 40 % hätten für die [...] gegolten.\n4.3.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe bestraft."}