{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.\nGemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).\n4.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 auf die Frage, was genau er wem hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung vorhalte, zu Protokoll, er wisse nicht, wer genau was gemacht habe. B.___ und die Herren D.___ und C.___ seien sicher involviert gewesen. Die Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert, als B.___ ihn zu einer Unterschrift habe zwingen wollen. Dabei sei es um ein Dokument vom US Patentbüro gegangen. Bei diesem Dokument habe es sich um eine Deklaration eines Patentes gehandelt, bei dem er Miterfinder gewesen sei. Er habe sich geweigert, das Dokument zu unterzeichnen, da er sich strafbar gemacht hätte, weil er die Patentanmeldung in den Staaten nie gesehen habe. Hinter seinem Rücken sei die Anmeldung in den Staaten «durchgemacht» worden. Daraus hätten sich weitere Pflichtverletzungen ergeben. Nachdem er sich geweigert habe, zu unterzeichnen, sei er persönlich von einem Patent-Anwalt aus den Staaten kontaktiert worden. Dieser habe ihm bestätigt, dass er richtig gehandelt habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass jemand den Termin für die Declaration beim US-Patentbüro nicht eingehalten und seine Unterschrift bislang gefehlt habe. B.___ sowie den Leuten der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, dass diese Unterschrift in den USA zwingend nötig sei. Nachdem er den genauen Anmeldetext für das Patent erhalten habe, habe er die Akten studiert und dann unterzeichnet.\nIm Januar 2006 sei er entlassen worden. Die Kündigung sei dann aber aufgrund seiner Intervention wieder aufgehoben worden. Im Oktober 2008 sei er fristlos entlassen worden; wegen seiner Strafanzeige gegen den Personalverantwortlichen und den Direktionspräsidenten der [...]. Auf den Einwand, was er nun mit der jetzigen Anzeige erreichen wolle, nachdem die seinerzeitige Anzeige in letzter Instanz (Bundesgericht) abgewiesen worden sei, führte er aus, er sei aufgrund der erwähnten Personen durch deren Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts am Vermögen geschädigt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm der Vorhalt gemacht werde, er habe es falsch angemeldet, er sei an der US-Anmeldung aber gar nicht beteiligt gewesen und habe seine Unterschrift später geleistet. Sie hätten das Know-how nicht gehabt, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe. Durch das Unwissen, die Anmeldung hinter seinem Rücken zu machen, sei es zu diesen Schädigungen gekommen. Er wisse nicht genau, wer dafür verantwortlich sei, dass er nicht einen Erfinderanteil von 40 % erhalten habe, sondern lediglich einen Drittel. Die [...]schule für [...] in [...] habe die Auszahlung im Januar 2014 an ihn gemacht."}