{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 geht nicht klar hervor, ob er nur eine Verhandlung im Verfahren STA.2016.131 beantragt hat oder auch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Sollte er für das vorliegende Verfahren eine Verhandlung beantragen, ist der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:\nGemäss Art. 397 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Ein mündliches Verfahren ist nur ausnahmsweise durchzuführen, z.B. bei einem erhöhten Interesse des Gerichts an einer persönlichen Befragung, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung, Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 397, N. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch hinsichtlich anderer Personen verstanden haben wollen (z.B. allfällige Schädigung anderer Erfinder, der [...], der [...]; vgl. Einvernahme vom 30. März 2016, Rz 116), wäre auf diese nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.\n3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge habe sie aber nichts unternommen, um abzuklären, ob dieser Tatverdacht bestätigt werden könne. Demnach hätte sie auch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen können.\n3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).\n3.3 Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgehalten werden, eine Einstellungs- statt einer Nichtanhandnahmeverfügung erlassen zu haben. Sie hat aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet, gleichentags die Akten der Beschwerdekommission der [...] ediert, anschliessend einen Ermittlungsauftrag an die Polizei erteilt und in der Folge eine ergänzte Eröffnungsverfahren erlassen, verbunden mit einem weiteren Ermittlungsauftrag an die Polizei. Nach Abschluss der Einvernahmen und nach Eingang der Ermittlungsberichte hat sie die Sachlage gewürdigt und eine Einstellungsverfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.\n4.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:\na. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;\nb. kein Straftatbestand erfüllt ist;\nc. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;\nd. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;\ne. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann."}