{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4. B.___ liess am 22. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für sie unnötig verletzend. Der Beschwerdeführer sei 2008 von der [...] entlassen worden und habe seither verschiedene rechtliche Verfahren eingeleitet und diese bis vor Bundesgericht gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe sich der Strafanzeige angenommen und gründlich untersucht, ob sich ein Tatverdacht erhärten lasse. Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes.\nAls Kadermitglied habe die Beschuldigte stets die Interessen ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 158 StGB gehabt haben solle, werde bestritten. Ebenso die Behauptung, sie habe das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder geschädigt. Der Beschwerdeführer sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen. Ziffer 12 seines Arbeitsvertrages vom 10./15. Januar 2002 habe festgehalten, dass allfällige Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hervorbringe, dem Arbeitgeber gehörten. Die Reduktion der Lizenzgebühren sei Folge der Auseinandersetzung mit dem Industriepartner gewesen und sei von der [...]-Stelle der [...] nach bestem Wissen und Gewissen verhandelt worden. An diesen Verhandlungen sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen. Eine Pflichtverletzung, ein Vorsatz oder gar eine Bereicherungsabsicht liege bei ihr offensichtlich nicht vor. Schliesslich wäre die Tathandlung längst verjährt. Bei den weiteren (bestrittenen) Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Delikte (Veruntreuung, versuchter Betrug oder Begünstigung) handle es sich um willkürliche Spekulationen. Diesbezüglich sei denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet worden.\n5. C.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.\n6. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft habe ein reines Alibi-Verfahren durchgeführt. Die Untersuchung sei fortzusetzen, ohne dass die Frage betreffend verjährungsrechtlicher Einheit bereits beantwortet werden müsse, denn wenn bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Bereicherungsabsicht im Spiel gewesen wäre (was nicht untersucht worden sei), dann würde die Strafverfolgung frühestens im Jahr 2019 verjähren. Zudem wäre die Strafverfolgung wegen Veruntreuung nicht verjährt (gemäss Aussagen von B.___ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden). Im Weiteren schliesse die Staatsanwaltschaft ohne jede objektive Grundlage Vorsatz aus. Zur Stellungnahme des Vertreters von B.___ sei zu erwähnen, dass wiederum versucht werde, ihn als Querulanten hinzustellen. Es stehe ausser Zweifel, dass B.___ geholfen habe, das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder zu schädigen. Mit der arglistigen Aneignung des Patents und mit seinem späteren Verkauf seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorhanden. Die Zusammenarbeit zwischen Industriepartner und [...] sei mindestens bis Ende 2012 aktiv gewesen. Gemäss Aussagen von C.___ sei B.___ an den besagten Verhandlungen beteiligt gewesen. Diese hätten zu dem ihm zugeschriebenen, erheblichen finanziellen Schaden geführt.\n7. In einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2016 wies der Beschwerdeführer auf zwei Bundesgerichtsentscheide hin, denen zufolge er im Verfahren STA.2016.131 Anrecht auf eine öffentliche Verhandlung habe.\n"}