{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-97_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5c87851ae90a05e1f02f13108a47e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:04", "Checksum": "82a971b47427608efeb75320bbc6f89d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 Am 26. Oktober 2015 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen unbekannte Personen der [...]schule [...] und allenfalls der ehemaligen [...]-Stelle der [...] [...] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung. Nach einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 14. Januar 2016 den Gerichtsstand bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Vorbehalt, dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der Gerichtsstandsfrage erforderten. Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wurde der Gerichtsstand nicht anerkannt. Mit einer Verfügung desselben Tages eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gleichzeitig erfolgte ein Aktenbeizug bei der Beschwerdekommission der [...]. Am 28. Januar 2016 wurde die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen beauftragt. Mit Verfügung vom 12. April 2016 erging eine ergänzte Eröffnungsverfügung gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ebenfalls wurde die Polizei mit einer weiteren Ermittlung beauftragt.\nAm 6. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Die Beschuldigten reichten entsprechende Entschädigungsbegehren ein.\n1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung ein, anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Privatkläger den Vorwurf des strafbaren Verhaltens beschrieben. Gemäss seinen Angaben solle er durch das Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts durch die Beschuldigten an seinem Vermögen geschädigt worden sein. Schliesslich seien die [...], die [...] und die Erfinder geschädigt worden, weil die drei Beschuldigten nicht über das nötige Know-how verfügt hätten. Aus diesen Ausführungen des Privatklägers erhelle, dass den Beschuldigten von ihm keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgeworfen werde, zumal eine solche auch nicht erkennbar sei. Vielmehr hätten sich die Beschuldigten (gemäss Vorwurf des Privatklägers) durch das Verhalten selber geschädigt. Vor diesem Hintergrund käme einzig eine Bestrafung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht. Diesbezüglich sei aber bereits die Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe. Ferner könne den Beschuldigten auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Weitere Strafuntersuchungen seien nicht zu eröffnen, so weder gegen den Privatkläger selbst, wie er dies beliebt gemacht habe, noch gegen B.___ wegen Nötigung (Eintritt der Verjährung).\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Untersuchung sei nicht vollständig. Es gebe einen Verdacht auf weitere Offizialdelikte. Zudem sei die letzte strafbare Tätigkeit bei der Auszahlung des Erfinderanteils im Januar 2014 begangen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art. 98 lit. b StGB. Schliesslich hätte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollen, wenn sie die Meinung vertrete, es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe. Die Erkenntnis, dass die Beschuldigten ohne Bereicherungsabsicht und ohne Vorsatz gehandelt hätten, basiere namentlich (auch) auf den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht käme, zumal Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genüge. Die diesbezügliche Verjährung trete jedoch nach 7 Jahren ein. Wenn der Beschwerdeführer Art. 98 lit. b StGB erwähne, verkenne er, dass mit dem Entscheid BGE 131 IV 83 die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt. Die Beschuldigten hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt, es habe ihnen somit am Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt, weshalb sich auch eine Einstellung der Strafuntersuchung aufdrängen würde, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung verneint werden sollte."}