Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Rechtsmittel: