sich von ihm scheiden lassen; sie wolle weg von ihrem Mann, wisse aber noch nicht, wie sie das mit dem Besuchsrecht handhaben wolle. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind aufgrund der vorliegenden Beweismittel weitaus weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Da auch von weiteren Beweismassnahmen keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.