Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen. Schliesslich ist zum Einwand in der Beschwerde, die Vorwürfe seien vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden, zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nur erwähnt, auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter könne – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens – nicht allein abgestellt werden.