O. S. 320). A.___ war zum fraglichen Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt. In der Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 ist denn auch erwähnt, aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei keine direkte Befragung möglich. Würde sie jetzt noch befragt, müsste sie zudem über allfällige Erlebnisse berichten, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Was mit einer Spurensicherung an Spielsachen und Teppichen bewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen.