Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp. sich die Polizei nicht korrekt verhalten hätte, wie dies die Kindsmutter der Polizei vorwirft). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Kindsmutter selbst eine Strafanzeige gegen ihren Schwiegersohn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingereicht hat. Von einer Befragung des Kindes resp.