Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert. Im Gegensatz zur in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann die Grossmutter auch nicht als eine nicht im Verfahren involvierte Drittperson bezeichnet werden. Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp.