Ebenso, dass ein Kleinkind auf die Toilette begleitet und ihm beim Hochsteigen auf die Toilette oder beim Putzen geholfen wird. Allfällige gegenseitige Zungenspiele haben ebenfalls nichts zu bedeuten, nachdem selbst die Kindsmutter angibt, die Zungen hätten sich nicht berührt. Aufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen. 5.2 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten.