4.1 A.___ war zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt. Der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch stützte sich ausschliesslich auf die Aussagen ihrer Mutter und teilweise auf diejenigen der Grossmutter mütterlicherseits. Objektive Beweise gibt es keine. Im Gegenteil, ist dem Bericht der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals [...] doch zu entnehmen, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund ergeben hatte und die Kinderschutzgruppe geht sowohl vom medizinischen Befund wie auch nach kinderpsychiatrischer Einschätzung davon aus, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handelt, die von der Mutter bezüglich A.___ geschildert worden waren.