Sie sähen aufgrund dieser Einschätzung eine Gefährdung des Kindswohls und bäten, dies weiter abzuklären. 3. Nach Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Um als sexuelle Handlung zu gelten, muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen haben. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen.