Diesbezüglich gestellte Anträge auf weitere Befragungen oder Konfrontationen seien durchgehend abgewiesen worden. Indem die Staatsanwaltschaft bereits die vorliegenden Beweise und Aussagen würdige, um zu den vorerwähnten Schlussfolgerungen zu gelangen, begehe sie eine Rechtsverletzung. Die rechtliche Würdigung sei einem Gericht zu überlassen. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.