Dabei stütze sie sich nicht auf ein entsprechendes Aussagefähigkeitsgutachten ab, womit die Ermittlungen noch unvollständig seien. Weiter sei festzuhalten, dass aufgrund von Angaben der Kindsmutter klar verständliche und einschlägige Äusserungen des Opfers in Bezug auf sexuelle Handlungen gemacht würden. Die Vorwürfe seien im Übrigen vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden und sie seien auch von einer nicht im Verfahren involvierten Drittperson, der Mutter der Kindsmutter, bestätigt worden. Diesbezüglich gestellte Anträge auf weitere Befragungen oder Konfrontationen seien durchgehend abgewiesen worden.