Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A.___ nicht richtig resp. nicht wahrheitsgetreu rapportiert habe, gebe es keine Hinweise. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse; dies gelte auch für die beantragten Befragungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Abzuweisen sei aus demselben Grund auch der Antrag auf Spurensicherung an Spielsachen. Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie. 2. Gegen Ziff. 1 der Teil-Einstellungsverfügung erhob der Prozessbeistand von A._