(u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von C.___ beschriebenen Verhaltensweisen von A.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes. Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A._