{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-83_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132974&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1f52158d7101b220988fbd8743c477f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:06", "Checksum": "ddcd734fb277819f9e233ebbf5552035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nBei den von C.___ geschilderten Spielen des Beschuldigten mit dem Kind ist ebenfalls nichts erkennbar, was auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten könnte. Es ist absolut normal, wenn ein Vater sein Kleinkind auf dem Schoss sitzen und es auf seinen Oberschenkeln hüpfen lässt. Dass das Kind dabei unter Umständen mit seinem Penis in Berührung kommen kann, ist ebenso normal und hat nichts zu bedeuten. Selbstverständlich ist auch, dass ein Vater – wie auch die Mutter – bisweilen neben einem Kleinkind im Bett liegt und es in den Armen hält. Ebenso, dass ein Kleinkind auf die Toilette begleitet und ihm beim Hochsteigen auf die Toilette oder beim Putzen geholfen wird. Allfällige gegenseitige Zungenspiele haben ebenfalls nichts zu bedeuten, nachdem selbst die Kindsmutter angibt, die Zungen hätten sich nicht berührt.\nAufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen.\n5.2 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert. Im Gegensatz zur in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann die Grossmutter auch nicht als eine nicht im Verfahren involvierte Drittperson bezeichnet werden. Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp. sich die Polizei nicht korrekt verhalten hätte, wie dies die Kindsmutter der Polizei vorwirft). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Kindsmutter selbst eine Strafanzeige gegen ihren Schwiegersohn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingereicht hat.\nVon einer Befragung des Kindes resp. der in der Beschwerde verlangten Einholung eines Aussagewürdigkeitsgutachtens wären genauso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktionen unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Diese Entwicklung lässt sich daran ablesen, dass Umfang und Zuverlässigkeit von Angaben mit zunehmendem Alter ansteigen. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb dieses Alters somit in der Regel nicht aussagetüchtig sind (Prof. Dr. Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319 f.).\nZwar können Kinder gemäss Frau Prof. Dr. Niehaus bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeitraum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Befragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zeigen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragende Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereignis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten. Hierdurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit suggestiver Effekte. Die Anfälligkeit für Suggestionen (Suggestibilität) sei kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Übereinstimmend belegten empirische Untersuchungen eine Altersabhängigkeit dieses Effektes: Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei grossem zeitlichen Abstand zum fraglichen Ereignis oder gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (Prof. Dr. Susanna Niehaus, a.a.O. S. 320).\nA.___ war zum fraglichen Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt. In der Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 ist denn auch erwähnt, aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei keine direkte Befragung möglich. Würde sie jetzt noch befragt, müsste sie zudem über allfällige Erlebnisse berichten, die mehr als ein Jahr zurückliegen.\nWas mit einer Spurensicherung an Spielsachen und Teppichen bewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen.\nSchliesslich ist zum Einwand in der Beschwerde, die Vorwürfe seien vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden, zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nur erwähnt, auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter könne – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens – nicht allein abgestellt werden. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 25. August 2015, in der sie gegenüber ihrem Ehemann noch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit dem Kind erhoben hatte, erwähnt hatte, sie wolle sich von ihm scheiden lassen; sie wolle weg von ihrem Mann, wisse aber noch nicht, wie sie das mit dem Besuchsrecht handhaben wolle."}