{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-83_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132974&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1f52158d7101b220988fbd8743c477f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:06", "Checksum": "ddcd734fb277819f9e233ebbf5552035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nAls Einschätzung wurde festgehalten, die Aussagen der Kindsmutter, dass der Kindsvater das Genital des Kindes fotografiert habe und kinderpornografisches Material besitze, hätten nicht verifiziert werden können. Die Kindsmutter ignoriere Fachberatung, z. B. die sowohl von der Kinderschutzgruppe wie auch von der Jugendgynäkologin gemachten Ausführungen zu Masturbation/Körperexploration von Kleinkindern und zeige keine Erleichterung bei «Normalbefunden». Sie distanziere sich nicht von ihrer Hypothese, dass die Tochter vom Vater sexuell missbraucht worden sei, obwohl sich dieser Verdacht nicht erhärten lasse und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) unspezifisch seien. Sie suche stattdessen weitere Fachstellen auf. Es bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass. Die Vehemenz, mit der sie Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, könne das Kindswohl gefährden. Sie sähen aufgrund dieser Einschätzung eine Gefährdung des Kindswohls und bäten, dies weiter abzuklären.\n3. Nach Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.\nUm als sexuelle Handlung zu gelten, muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen haben. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 187 StGB N 5 f.).\n4.1 A.___ war zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt. Der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch stützte sich ausschliesslich auf die Aussagen ihrer Mutter und teilweise auf diejenigen der Grossmutter mütterlicherseits. Objektive Beweise gibt es keine. Im Gegenteil, ist dem Bericht der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals [...] doch zu entnehmen, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund ergeben hatte und die Kinderschutzgruppe geht sowohl vom medizinischen Befund wie auch nach kinderpsychiatrischer Einschätzung davon aus, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handelt, die von der Mutter bezüglich A.___ geschildert worden waren. Der Verdacht gegenüber dem Vater auf einen sexuellen Missbrauch der Tochter lasse sich nicht erhärten und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) seien unspezifisch. Nach Auffassung der Kinderschutzgruppe (Dr. med. E.___, leitender Oberarzt, F.___, Leiterin Kinderschutzgruppe) bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass und die Fachleute sahen in der Vehemenz, mit der die Kindsmutter Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, eine Gefährdung des Kindswohls.\nDie Beschwerdeführerin anerkennt diese Schlussfolgerungen naturgemäss nicht und hat gegen Dr. med. E.___ offenbar sogar Strafanzeige eingereicht. Dies ändert an den überzeugenden Einschätzungen dieser Fachleute, immerhin einer Kinderschutzgruppe, aber nichts.\nIm Weiteren ist auch aus den Schilderungen der Kindsmutter gemäss Aktenlage kein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten erkennbar. Die geschilderten medizinischen Befunde (Harnweginfektionen, Beckenverletzung) können verschiedenste Ursachen haben (vgl. dazu auch den Bericht des Kinderspitals […] vom 5. August 2014) und bei den Fotos handelt sich um absolut normale Fotos eines Kleinkindes vor, beim oder nach dem Baden. Einen Bezug zum Geschlechtlichen ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat die Fotos gemäss Aussagen seiner Frau dieser zudem kurz darauf gezeigt resp. weitergeschickt, was er wohl kaum getan hätte, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, sich mit diesen sexuell zu erregen. Glaubhaft sind ferner seine Aussagen, es gäbe unzählige Fotos seiner Tochter, auf der sie nicht nackt sei; also nicht nur diese. Bezüglich eines angeblichen Fotos des Intimbereichs des Kindes hat der Beschuldigte ausreichend begründet, wie es zu diesem – inzwischen gelöschten – Foto gekommen ist."}