{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-83_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132974&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1f52158d7101b220988fbd8743c477f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:06", "Checksum": "ddcd734fb277819f9e233ebbf5552035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nAuf ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann angesprochen, erwähnte C.___, ihr Mann sei am 19. August 2015 ausgezogen, es laufe auf eine Trennung heraus. Als A.___ an ihrem Intimbereich herumgedrückt und sie (die Mutter) gefragt habe, wer dies machen würde, habe sie angegeben, dies mache Papa. Am 13. November 2015 habe sie ihre Tochter bei einer Kindergynäkologin untersuchen lassen. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass ihr Ehemann auf seinem iPad oder IPhone das Geschlechtsteil seiner Tochter habe und er dies in ihrer Anwesenheit mal angeschaut habe. Die Frage, ob sie dieses Foto gesehen habe, bejahte sie. Er habe ihr die Fotos ca. zwei Tage nachdem er sie gemacht habe geschickt, sie habe sie ausgedruckt und könne sie zu den Akten geben.\n2.2 Der Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sämtliche Vorhalte bezüglich einer sexuellen Handlung mit seiner Tochter. Der Zweck der Vorwürfe liege darin, ihm jeden Kontakt zu seinen Kindern zu verunmöglichen. Seine Frau habe ihm dies am Telefon auch gesagt. Er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt und sehr oft mit ihr gespielt, daran halte er sich jetzt noch. Im Gegensatz zu seiner Frau habe er A.___ aber nicht 24 Stunden in den Mittelpunkt gesetzt. In den Augen seiner Frau sei er deshalb der Böse. Er habe aber die Überbetreuung abgelehnt. Er habe mit der Anzeige gerechnet, seine Frau habe ihm gegenüber immer wieder Bemerkungen gemacht und immer wieder Verschwörungstheorien gehabt. Ihm sei bezüglich des Verhaltens von A.___ nie etwas aufgefallen. Dass sie sich im Intimbereich anfasse, sei ihm nicht effektiv aufgefallen; er denke aber, es sei normal, dass sich Kinder ab drei Jahren selber entdeckten und sich dort anfassten. A.___ habe auch mal durch ein Badetuch an seinen Penis langen wollen, seine Frau sei damals auch anwesend gewesen. Sie hätten sie sofort davon abgehalten. Ihm sei das unangenehm gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, dass dies nicht so schlimm wäre, da es auch ein Lernprozess sei. Seine Tochter sei schon sauber gewesen, als er noch zu Hause gewohnt habe, man habe ihr aber helfen müssen, auf die Toilette zu steigen und beim Putzen. Er habe seiner Tochter gegenüber nur väterliche Gefühle gehabt und sei nicht sexuell erregt worden. Er könne nichts mit angeblichen Aussagen und Ausdrücken seiner Tochter (S. 8) anfangen. Es sei schlimm, dass seine Frau ihre gemeinsame Tochter dermassen instrumentalisiere; das sei eine riesige Katastrophe. Auf die Fotos angesprochen erwähnte er, dies seien alles Fotos vom Baden. Er habe eigentlich anderes erwartet. Er habe mal im Auftrag seiner Frau vom Intimbereich des Kindes Fotos machen müssen, während sie das Kind festgehalten habe. Seine Frau habe der Hebamme vorgehalten, dass sie den After mit einem Fieberthermometer verletzt habe und A.___ deshalb Blut im Stuhl habe. Er habe sich anfänglich geweigert, das Foto schliesslich aber doch gemacht. Inzwischen habe er es gelöscht. Die Balkonfotos vom Baden seien aus seiner Sicht harmlos, solange man sie nicht ins Internet stelle. Es gebe sicher 100 Mal mehr Fotos, auf denen das Kind angezogen sei. Er finde es widerlich, was seine Frau zusammen mit ihrer Mutter hier veranstalte, ohne Aussicht auf Besserung.\n2.3 Nach den erfolgten Einvernahmen reichte C.___ noch diverse weitere Unterlagen nach. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden.\n2.4 Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 1. Februar 2016 zu Handen der KESB Olten, sei die Mutter des Kindes durch den Kinderarzt an sie als Kinderschutzgruppe verwiesen worden, weil sie sexuelle Handlungen gegenüber dem Kind durch den Vater vermutet habe. Vor ihrem Gespräch habe sie bereits die Opferhilfestelle Aargau-Solothurn und Castagna sowie diverse Rechtsanwälte konsultiert gehabt. Da aufgrund des Alters und des Entwicklungsstandes des Mädchens keine direkte Befragung möglich gewesen sei, seien die Gespräche zur genauen Datenerhebung mit der Mutter durchgeführt worden. Die Kindsmutter habe Verhaltensweisen ihres Kindes beschrieben, die sie als beweisend für erfolgte sexuelle Übergriffe deute. Eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin habe keinen auffälligen Genitalbefund ergeben. Die Mutter habe sich weder vom medizinischen Befund noch von der kinderpsychiatrischen Einschätzung, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handle, beruhigt gezeigt. Sie hätten ihr empfohlen, von weiteren Abklärungen abzulassen, stattdessen zu beobachten und das Mädchen nicht weiter mit dem Thema von sexuellen Grenzüberschreitungen, oder Sexualität, sexuelle Aufklärung zu konfrontieren."}