{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-83_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132974&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1f52158d7101b220988fbd8743c477f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:06", "Checksum": "ddcd734fb277819f9e233ebbf5552035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:\na. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;\nb. kein Straftatbestand erfüllt ist;\nc. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;\nd. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;\ne. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.\nDie Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.\nGemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).\n2.1 C.___ wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 10. Dezember 2015), er habe Fotos von ihrer Tochter gemacht, auf denen sie nackt sei und man ihren Intimbereich sehe. Ferner habe sich die Tochter an ihrem «Pipi» angefasst und habe ein Stofftier zwischen den Beinen gehalten, welches ihren Intimbereich berührt habe. Einmal wisse sie noch, dass ihre Tochter auf sich gepinkelt habe, obwohl sie damals schon von sich aus auf die Toilette gegangen sei. Als sie ihre Tochter gefragt habe, wer sie beim «Pipi» anfasse, habe sie gesagt, der Papa und habe das Wort putzen hinzugefügt. Sie habe ihr dann gesagt, niemand anders als sie, die Mutter, solle zukünftig ihr «Pipi» anfassen. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte ein Zungenspiel mit der Tochter gemacht, wobei sich die Zungen aber nicht berührt hätten. Ein anderes Mal sei sie auf seinen Oberschenkeln gehüpft, wobei es zu Berührungen ihrer Füsse mit seinem Penis gekommen sei. Sie hätte aber nicht festgestellt, dass er dadurch sexuell erregt worden wäre. Im Kinderschwimmbecken habe A.___ jeweils nackt gebadet, wobei ihr Mann ihr geholfen habe, das Badekleid auszuziehen. A.___ habe die Gewohnheit gehabt, ihr auf dem Bauch zu sitzen. Als dies wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie diese Gewohnheit bei ihrem Mann weitergeführt. Im Sommer 2015 sei ihr dann aufgefallen, dass sie ihm nicht mehr auf dem Bauch gesessen sei, sondern auf Höhe seines Gliedes. Sie habe interveniert und ihm das Kind sofort weggenommen.\nWährend eines Spitalaufenthaltes von ihr im August 2015 habe sie ihre Mutter organisiert, weil sie ihren Mann nicht mit dem Kind allein habe lassen wollen. Ihr Mann habe während dieser Zeit im Gästezimmer geschlafen und ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass sich A.___öfters versteckt und sich am Intimbereich berührt habe. Einmal habe sie statt eines Heidi-Films sogar Lady Gaga sehen dürfen; das habe ihr Mann erlaubt. Einmal habe er das Kind ins Elternschlafzimmer begleitet. Ihre Mutter habe ihm noch gesagt, sie sollten nicht einschlafen, da er ja im Gästezimmer schlafe. Als ihre Mutter ins Zimmer gekommen sei, sei er seitlich neben dem Kind gelegen. Dessen Popo habe zu seinem Glied geragt und er habe sie um den Bauch gehalten."}