{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-83_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132974&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1f52158d7101b220988fbd8743c477f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:06", "Checksum": "ddcd734fb277819f9e233ebbf5552035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Teil-Einstellungsverfügung betreffend B.___ hinsichtlich des Vorhalts der sexuellen Handlung mit einem Kind wurde damit begründet, der Verdacht der sexuellen Handlung stütze sich allein auf die Aussagen seiner Ehefrau und deren Mutter. Auf diese könne nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren nicht allein abgestellt werden. Objektive Beweise für das vorgeworfene Verhalten gebe es keine. Auch die von C.___ geltend gemachten medizinischen Befunde von A.___ (u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von C.___ beschriebenen Verhaltensweisen von A.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes. Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A.___ nicht richtig resp. nicht wahrheitsgetreu rapportiert habe, gebe es keine Hinweise. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse; dies gelte auch für die beantragten Befragungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Abzuweisen sei aus demselben Grund auch der Antrag auf Spurensicherung an Spielsachen. Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie.\n2. Gegen Ziff. 1 der Teil-Einstellungsverfügung erhob der Prozessbeistand von A.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und das Verfahren auch betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind weiterzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft begründe die teilweise Einstellung damit, eine Befragung des Opfers selbst sei aufgrund des Alters und einer sprachlichen Barriere nicht möglich. Dabei stütze sie sich nicht auf ein entsprechendes Aussagefähigkeitsgutachten ab, womit die Ermittlungen noch unvollständig seien. Weiter sei festzuhalten, dass aufgrund von Angaben der Kindsmutter klar verständliche und einschlägige Äusserungen des Opfers in Bezug auf sexuelle Handlungen gemacht würden. Die Vorwürfe seien im Übrigen vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden und sie seien auch von einer nicht im Verfahren involvierten Drittperson, der Mutter der Kindsmutter, bestätigt worden. Diesbezüglich gestellte Anträge auf weitere Befragungen oder Konfrontationen seien durchgehend abgewiesen worden. Indem die Staatsanwaltschaft bereits die vorliegenden Beweise und Aussagen würdige, um zu den vorerwähnten Schlussfolgerungen zu gelangen, begehe sie eine Rechtsverletzung. Die rechtliche Würdigung sei einem Gericht zu überlassen.\n3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.\n"}