2 StGB berufen können (Vorliegen von ernsthaften Gründen, die Äusserung für wahr zu halten), womit er nicht strafbar wäre. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.