Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat, ging es dem Beschuldigten doch kaum darum, die Beschwerdeführerin zu verleumden, sondern dem Hausarzt und dem Anwalt seine Wahrnehmung des Verhaltens seiner Ehefrau darzulegen. Dass in diesem Fall Kritikpunkte erwähnt werden, insbesondere gegenüber dem Anwalt in einer Eheschutzsache, liegt in der Natur der Sache. Zudem dürfte sich der Beschuldigte in einer weiterführenden Strafuntersuchung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen können (Vorliegen von ernsthaften Gründen, die Äusserung für wahr zu halten), womit er nicht strafbar wäre.