Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zu Recht, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Anwalt und seinem Hausarzt nur seine Wahrnehmung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dargelegt; er habe seine Äusserungen in guten Treuen für wahr gehalten bzw. ein gegenteiliger Sachverhalt könne nicht nachgewiesen werden. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat, ging es dem Beschuldigten doch kaum darum, die Beschwerdeführerin zu verleumden, sondern dem Hausarzt und dem Anwalt seine Wahrnehmung des Verhaltens seiner Ehefrau darzulegen.