Es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt fühlt, wenn ihr der Beschuldigte in der Folge vorwarf, sie verhalte sich psychotisch. Strafrechtlich kann dem Beschuldigten dies aber wie erwähnt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden, nachdem er offensichtlich davon überzeugt war, die Beschwerdeführerin verhalte sich bezüglich ihrer Tochter derart übertrieben vorsichtig, dass es an eine Krankheit grenze. Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zu Recht, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Anwalt und seinem Hausarzt nur seine Wahrnehmung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dargelegt;