Der Tatbestand der Verleumdung verlangt in subjektiver Hinsicht ein Handeln «wider besseres Wissen» und dieser Vorhalt könnte dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden. Wie beide Parteien aussagen, hat sich das Verhältnis zwischen ihnen nach der Geburt der Tochter verschlechtert (wobei der eine jeweils die Ursache beim anderen sieht). Der Beschuldigte sah den Grund darin, dass die Beschwerdeführerin das Kind überbetreut habe. Sie habe einen eigentlichen Krankheitswahn bezüglich des Neugeborenen entwickelt und das Kind von Arzt zu Arzt geschleppt (Eheschutzgesuch S. 4).