Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 174 StGB N 1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung zu Recht eingestellt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt in subjektiver Hinsicht ein Handeln «wider besseres Wissen» und dieser Vorhalt könnte dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden.