Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. April 2016 wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Betreffend die Strafanzeige von D.___, welche mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 ebenfalls nicht an die Hand genommen wurde, wurde von D.___ ebenfalls eine Beschwerde eingereicht. Diese wird im Verfahren BKBES.2016.78 behandelt.