Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. 2. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Ausführungen zur erfolgten Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung resp. sie begründet nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand genommen hätte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. April 2016 wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen hat.