vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden. 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (und gegen die Teil-Einstellungsverfügung) erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Begründung richtet sich in erster Line gegen die Teil-Einstellungsverfügung (s. dazu das Verfahren BKBES.2016.79). Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wird ausgeführt, der Beschuldigte resp. dessen Anwalt habe sie verschiedentlich und an wichtigen Stellen als psychisch krank bezeichnet. Dies habe er nicht mit bestem Willen getan.