Zudem stelle die Mitteilung auch keine schwere Drohung dar. Auch die Anzeigeerstattung von B.___ gegen seine Schwiegermutter stelle keine schwere Drohung zum Nachteil von A.___ dar. Die Äusserungen von B.___ über seine Ehefrau gegenüber seinem Anwalt und einem Arzt erfüllten die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung nicht. B.___ habe die Äusserungen für wahr gehalten; es liege ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund dafür vor. Die Schwiegermutter werfe B.___ Beschimpfung und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab