wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, das in der Anzeige vom 1. April 2016 erwähnte SMS vom 27. August 2015 sei an die Mutter und die Geschwister von A.___ gerichtet gewesen, womit diese zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären. Der Strafantrag sei aber von A.___ gestellt worden. Die dreimonatige Strafantragsfrist sei abgelaufen. Zudem stelle die Mitteilung auch keine schwere Drohung dar.