I. 1.1 Am 24. November 2015 meldete sich A.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter C.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit A.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für C.___ gebeten.