{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-80_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132973&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "481c8e26dea8a31e88150be4fd91ad2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "f4b634465a3cc9bbcc3f8c149caef53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nEs ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat, ging es dem Beschuldigten doch kaum darum, die Beschwerdeführerin zu verleumden, sondern dem Hausarzt und dem Anwalt seine Wahrnehmung des Verhaltens seiner Ehefrau darzulegen. Dass in diesem Fall Kritikpunkte erwähnt werden, insbesondere gegenüber dem Anwalt in einer Eheschutzsache, liegt in der Natur der Sache. Zudem dürfte sich der Beschuldigte in einer weiterführenden Strafuntersuchung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen können (Vorliegen von ernsthaften Gründen, die Äusserung für wahr zu halten), womit er nicht strafbar wäre.\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.\n4. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}