{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-80_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132973&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "481c8e26dea8a31e88150be4fd91ad2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "f4b634465a3cc9bbcc3f8c149caef53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.\n2. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Ausführungen zur erfolgten Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung resp. sie begründet nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand genommen hätte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. April 2016 wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Betreffend die Strafanzeige von D.___, welche mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 ebenfalls nicht an die Hand genommen wurde, wurde von D.___ ebenfalls eine Beschwerde eingereicht. Diese wird im Verfahren BKBES.2016.78 behandelt.\n3. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Ehemann in der Strafanzeige vom 1. April 2016 vor, er habe sie bei verschiedenen Ärzten und auch bei seinem eigenen Anwalt massivst angeschwärzt, insbesondere sie als psychisch vollkommen gestörte Person verleumdet. Diese Verleumdungen hätten dazu geführt, dass der Anwalt diese Unwahrheiten unbesehen über sein Eheschutzgesuch (und dessen Ergänzung) weiterverbreitet habe und dass der Hausarzt des Ehemannes bereits im September 2014 eine «Überweisung» an den Kinderschutz […] und Dr. E.___ im Januar 2016 nun gar eine Gefährdungsmeldung an die KESB Olten vorgenommen hätten.\n3.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).\nWer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 174 StGB N 1).\n3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung zu Recht eingestellt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt in subjektiver Hinsicht ein Handeln «wider besseres Wissen» und dieser Vorhalt könnte dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden.\nWie beide Parteien aussagen, hat sich das Verhältnis zwischen ihnen nach der Geburt der Tochter verschlechtert (wobei der eine jeweils die Ursache beim anderen sieht). Der Beschuldigte sah den Grund darin, dass die Beschwerdeführerin das Kind überbetreut habe. Sie habe einen eigentlichen Krankheitswahn bezüglich des Neugeborenen entwickelt und das Kind von Arzt zu Arzt geschleppt (Eheschutzgesuch S. 4). Dass er tatsächlich um das Wohl des Kindes besorgt war, zeigt das Schreiben von Dr. Y.___ vom 2. September 2014, hatte er sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt an seinen Hausarzt gewandt und dort um Unterstützung ersucht; dies im Hinblick darauf, dass eine Untersuchung des Kindes im Kinderspital [...] keinen auffälligen Befund gezeigt hatte, seine Ehefrau diese Einschätzung aber offenbar nicht hatte akzeptieren können (vgl. Schreiben Kinderspital [...] vom 5. August 2014).\nEs ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt fühlt, wenn ihr der Beschuldigte in der Folge vorwarf, sie verhalte sich psychotisch. Strafrechtlich kann dem Beschuldigten dies aber wie erwähnt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden, nachdem er offensichtlich davon überzeugt war, die Beschwerdeführerin verhalte sich bezüglich ihrer Tochter derart übertrieben vorsichtig, dass es an eine Krankheit grenze.\nDie Staatsanwaltschaft erwähnt daher zu Recht, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Anwalt und seinem Hausarzt nur seine Wahrnehmung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dargelegt; er habe seine Äusserungen in guten Treuen für wahr gehalten bzw. ein gegenteiliger Sachverhalt könne nicht nachgewiesen werden."}