{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-80_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132973&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "481c8e26dea8a31e88150be4fd91ad2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "f4b634465a3cc9bbcc3f8c149caef53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.80\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (und gegen die Teil-Einstellungsverfügung) erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Begründung richtet sich in erster Line gegen die Teil-Einstellungsverfügung (s. dazu das Verfahren BKBES.2016.79). Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wird ausgeführt, der Beschuldigte resp. dessen Anwalt habe sie verschiedentlich und an wichtigen Stellen als psychisch krank bezeichnet. Dies habe er nicht mit bestem Willen getan. Zur Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung erwähnt die Beschwerdeführerin nichts.\n3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.\n"}