Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keinen expliziten Antrag auf eine Entschädigung stellen lassen («überlasse ich es dem Gericht, die allfällige Entschädigung von Amtes wegen festzulegen»). Es ist daher von einem Verzicht auf eine Parteientschädigung auszugehen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.