4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der offenbar gegen sie weiterzuführenden Strafuntersuchung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung, mit Verweis auf die Verfügung vom 11. Februar 2016) noch nicht beschwert ist. Sie kann sich zu einem späteren Zeitpunkt gegen einen allfälligen Strafbefehl zur Wehr setzen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.