Bezüglich der Vorfälle mit dem Apfel und dem Anspucken ist die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) abgelaufen (die Vorfälle sollen im Herbst 2014 und Frühjahr 2015 passiert sein, der Strafantrag wurde erst am 25. August 2015 gestellt; das Anspucken würde zwar unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit [vgl. BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 8, Art. 126 N. 16], die Beschimpfung ist aber ebenfalls ein Antragsdelikt). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.