Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zu Recht davon aus, die gegenseitigen Tätlichkeiten seien jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen gewesen. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern des tätlichen Angriffs des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange. Die Strafuntersuchung wurde daher zu Recht – gegenüber beiden Streitenden – eingestellt. Bezüglich der Vorfälle mit dem Apfel und dem Anspucken ist die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art.