177 N. 19 ff.). 3.4 Es ist unbestritten, dass es im Sommer 2015 anlässlich eines Streites zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist (Biss in die Hand, Ausschlagen des Zahns, Schlag auf den Kopf). Bestritten ist aber, wer mit den Aggressionen begonnen hat; Zeugen gibt es keine. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zu Recht davon aus, die gegenseitigen Tätlichkeiten seien jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen gewesen.